§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Scheffel-Freunde Bad Säckingen“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Säckingen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Scheffelräume im Hochrheinmuseum Schloss Schönau sowie durch die Bewahrung des kulturellen Erbes von Joseph Victor von Scheffel.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
– durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam wird,
– durch Ausschluss aus dem Verein oder
– durch Streichen aus der Mitgliederliste.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden durch Bankeinzug erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand mit den Beiräten
– die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dem (der) Stellvertreter(in), dem (der) Schatzmeister(in) und dem (der) Schriftführer(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit vertretungsberechtigt.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und bis zu drei Beiräten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ebenso werden die Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(4) Der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter lädt zur Vorstandssitzung den erweiterten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beiräte sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsveränderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post bzw. per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Absatz (4) gilt sinngemäß.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Säckingen, die es ausschließlich für das Hochrheinmuseum Schloss Schönau zu verwenden hat.
Bad Säckingen, den 07. März 2018